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Neues Bundesnaturschutzgesetz E-Mail
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Ab dem 01.03.2010 treten mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz wesentliche Änderungen in Kraft. In der Hauptsache tritt das neue Bundesrecht vor die Gesetze der Länder. Diese werden nicht außer Kraft gesetzt, sondern behalten ihre Gültigkeit und werden im Rang zurückgesetzt. Berührt werden Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau von § 39 (5) Nr. BnAtSchG.

Demnach ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

In der Zeit von 1. Oktober bis Ende Februar sind diese Maßnahmen damit erlaubt. Dies bedeutet für die meisten Bundesländer keine Änderung. Mit diesem Gesetzt werden die auf Bäumen lebenden Tiere geschützt, nicht die Bäume selbst. Der Sommerschnitt an Bäumen soll nach Standpunkt des Verbandes weiterhin möglich sein.