| Gartenbewässerung ohne Abwassergebühr |
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| Montag, den 15. März 2010 um 17:49 Uhr |
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Kann ein Grundstückseigentümer mit einem Wasserzähler nachweisen, dass ein Teil des vom Versorger bezogenen Wassers für die Gartenbewässerung verwendet wird und nicht als Abwasser in der Kanalisation landet, dann darf der öffentliche Versorger für diese Wassermenge keine Abwassergebühren verlangen.
Das gilt, wenn der Versorger eine Gemeinde ist, die aufgrund ihrer Satzung nach dem Frischwassermaßstab bemisst. Eine Satzung, die Abwassermenegen erst ab einer Menge von 20 cbm gebührenfrei stellt, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am 19.03.2009 geurteilt. Grund war eine Klage eines Gartengrundstückbesitzers gegen die Stadt Neckargmünd. Revision wurde nicht zugelassen (Quellen: fbr-wasserspiegel, Az.: 2S 2650/08). Für die Besitzer von Gartenbewässerunganlagen ist da ein Grund, den zweiten Zähler in die Zuleitung der Bewässerung einbauen zu lassen.
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